Beitragsordnung

§ 1 Grundsätze  

  1. Die Beitrags- und Finanzordnung regelt die Einnahmen, die Mitgliedsbeiträge und die  Verwendung der dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel. 
  1. Die Beitrags- und Finanzordnung wird von der Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss festgelegt.  

§ 2 Einnahmen  

  1. Gemäß § 2 der Vereinssatzung erwirkt der Verein die benötigten Mittel durch: 
    • Mitgliedsbeiträge,  
    • Veranstaltungen,  
    • Spenden jeglicher Art,  
    • sonstige Zuwendungen und Einnahmen.  
  1. Die Aktivitäten des Vereins werden durch diese Einnahmen getragen. 

§ 3 Höhe und Zahlung des Mitgliedsbeitrages 

  1. Der Mitgliedsbeitrag beträgt für ordentliche Mitglieder grundsätzlich mindestens 12,- € pro Geschäftsjahr. Der erste Beitrag wird mit Stellung des Aufnahmeantrages fällig und ist unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts in voller Höhe innerhalb von 2 Monaten zu entrichten.  
  1. Die weiteren Beiträge werden einmal jährlich zum 31.Januar fällig. Sie können durch die Mitglieder selbst überwiesen oder nach Erteilung einer Bankeinzugsermächtigung automatisch zum fälligen Termin eingezogen werden.   
  1. Ehepaare oder eheähnliche Partnerschaften können ebenfalls für einen Jahresbeitrag von 12,- € Mitglied werden. Sie werden aber wie Einzelmitglieder behandelt und haben auf der Mitgliederversammlung nur eine Stimme.  
  1. Der jährliche Mitgliedsbeitrag für juristische Personen oder Personenvereinigungen beträgt 50,- €.  
  1. Änderung der Bankdaten sind im Falle einer erteilten Bankeinzugsermächtigung dem Kassenwart unverzüglich und unaufgefordert schriftlich mitzuteilen. Kosten, die dem Verein durch Nichtbeachtung dieser Pflicht oder durch Rücklastschrift wegen unzureichender Kontendeckung entstehen, muss das Mitglied dem Verein ersetzen.  
  1. Durch Beschluss des Vorstandes kann in begründeten Einzelfällen der Mitgliedsbeitrag herabgesetzt oder von der Erhebung abgesehen werden.  
  1. Eine Erstattung geleisteter Beiträge ist, auch zeitanteilig, ausgeschlossen.   

§ 4 Verwendung der Mittel 

  1. Über die zweckmäßige Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand.  
  1. Der Vorstand bedarf der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung  
    • bei allen Rechtsgeschäften, die den Verein im Einzelfall mit einem Betrag von mehr als 1.000,- € verpflichten,  
    • bei Begründung von Dauerschuldverhältnissen, die eine Vertragsbindung von über einem Jahr beinhalten,  
  1. bei der Einstellung von Personal,  
  1. bei Grundstücksgeschäften jeglicher Art,  
  1. für alle Rechtsgeschäfte, die außerhalb des durch den Vereinszweck gewöhnlichen Geschäftsbetriebes liegen. 

§ 5 Spendenbescheinigung 

  1. Bei Spenden über 200,- € stellen wir automatisch eine Spendenbescheinigung aus. Bei Spenden bis 200,- €  genügt der Kontoauszug für das Finanzamt.  
  1. Auf Wunsch kann für gezahlte Spenden zwischen 50 und 200,- €  einmal jährlich eine Spendenbescheinigung ausgestellt werden.  

§ 6 Datenschutz 

Soweit im Rahmen der Kontenführung oder der Erhebung von Mitgliedsbeiträgen personenbezogene Daten gespeichert werden, erfolgt dies unter Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes. 

Die vorstehende Beitragsordnung wurde in der Gründungsversammlung am 02.Februar 2023 beschlossen.